| Partei | X AG, A und B (natürliche Personen) |
|---|---|
| Bereich | Unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter |
| Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
| Zusammenfassung | Während eines Zeitraums von ungefähr elf Monaten kauften mehr als 20 Anleger Aktien der X AG für einen Gesamtbetrag von über CHF 1 Mio. Die Gesellschaft garantierte den Anlegern einen Rückkauf der Aktien zum Kaufpreis zuzüglich einer Rendite. Die X AG warb für diesen Verkauf und Rückkauf ihrer Aktien auf ihren Webseiten, über Veröffentlichungen in verschiedenen sozialen Netzwerken sowie über Geschäftsvermittler. A war Verwaltungsrat der X AG, bevor er die Geschäftsführung formell an B abtrat, der als Strohmann-Organ handelte. In Wirklichkeit leitete und kontrollierte A die X AG weiterhin, obwohl er bereits infolge eines früheren Enforcementverfahrens Gegenstand einer rechtskräftigen sowie von der FINMA angeordneten und veröffentlichten Unterlassungsanweisung war. Die FINMA stellte somit fest, dass die X AG sowie die massgeblich beteiligten Organe A und B gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatten, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Aufgrund der Überschuldung der Gesellschaft eröffnete die zuständige kantonale Behörde den Konkurs über die X AG. |
| Massnahmen | Feststellung (Art. 32 Abs. 1 FINMAG); Publikation der Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von acht Jahren und gegen B für die Dauer von drei Jahren (Art. 34 FINMAG) |
| Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 20.11.2025 |