| Partei | Natürliche Personen A, B und C; X AG |
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| Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
| Thema | Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit |
| Zusammenfassung | Die Gründer- bzw. Hauptaktionäre A, B und C verkauften von ihnen gehaltene Aktien der X. AG in Form von Durchlauftransaktionen zum in der Regel 100-fachen des Nennwerts an die dazwischengeschaltete X AG. Die X AG verkaufte die "eigenen" Aktien zeitgleich an die Kaufinteressenten weiter und erzielte so einen Erlös von rund CHF 12.6 Mio. Rund 62% der von der X AG vereinnahmten Aktienverkaufserlöse wurden für Aktieneinkäufe und Zahlungen an Vermittler aufgewendet. Dabei war C zugleich Alleinaktionär der mit Abstand bedeutendsten Vermittlerin. Zudem platzierten A, B und C einen Teil ihrer Aktien bei Dritten, indem sie Tauschgeschäfte abschlossen. Dabei veräusserten B und C weitere Aktien auch direkt durch den Abschluss von Kaufverträgen. Indem A, B und C unter Einsatz von Vermittlern über die dazwischengeschaltete X AG sowie auch direkt bei über hundert Personen Aktien platzierten, übten sie zusammen als Gruppe jahrelang eine Emissionshaustätigkeit aus, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. |
| Massnahmen | Liquidation der X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 66 FINIG); Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A, B und C für die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 FINMAG) |
| Rechtskraft | Drei gegen die Verfügung erhobene Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; siehe Urteile BVGer B-344/2024, B-350/2024 und B-361/2024, alle vom 17.10.2024. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind beim Bundesgericht angefochten worden. Die Beschwerden sind vom Bundesgericht abgewiesen worden (siehe Urteile BGer 2C_597/2024, BGer 2C_593/2024 und 2C_596/2024, alle vom 16.09.2025). |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 21.11.2023 |