2023-23

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Partei Natürliche Personen A, B und C; X AG
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung Die Gründer- bzw. Hauptaktionäre A, B und C verkauften von ihnen gehaltene Aktien der X. AG in Form von Durchlauftransaktionen zum in der Regel 100-fachen des Nennwerts an die dazwischengeschaltete X AG. Die X AG verkaufte die "eigenen" Aktien zeitgleich an die Kaufinteressenten weiter und erzielte so einen Erlös von rund CHF 12.6 Mio. Rund 62% der von der X AG vereinnahmten Aktienverkaufserlöse wurden für Aktieneinkäufe und Zahlungen an Vermittler aufgewendet. Dabei war C zugleich Alleinaktionär der mit Abstand bedeutendsten Vermittlerin. Zudem platzierten A, B und C einen Teil ihrer Aktien bei Dritten, indem sie Tauschgeschäfte abschlossen. Dabei veräusserten B und C weitere Aktien auch direkt durch den Abschluss von Kaufverträgen. Indem A, B und C unter Einsatz von Vermittlern über die dazwischengeschaltete X AG sowie auch direkt bei über hundert Personen Aktien platzierten, übten sie zusammen als Gruppe jahrelang eine Emissionshaustätigkeit aus, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen.
Massnahmen Liquidation der X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 66 FINIG); Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A, B und C für die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 FINMAG)
Rechtskraft nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-344/2024, B-350/2024 und B-361/2024
Kommunikation -
Entscheiddatum 21.11.2023
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