| Partei | natürliche Person A |
|---|---|
| Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
| Thema | Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit |
| Zusammenfassung | B übernahm als Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin grosse Mengen an Aktien einer Gesellschaft. Durch den Einsatz von diversen Vermittlern verkauften sowohl B in eigenem Namen als auch A, diese jedoch treuhänderisch für B, diese Aktien mittels «cold calls» erstmals auf dem Primärmarkt an über 100 Personen. A und B übten damit als Gruppe eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung aus (Art. 10 BEHG). |
| Massnahmen | Publikation einer Unterlassungsanweisung für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34 FINMAG) |
| Rechtskraft | Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-2579/2017 vom 28.10.2019 (rechtskräftig) |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 16.03.2017 |