2017-21

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Party natürliche Person A
Area Unauthorised financial services providers
Topic Unauthorised securities dealing operations
Summary

B übernahm als Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin grosse Mengen an Aktien einer Gesellschaft. Durch den Einsatz von diversen Vermittlern verkauften sowohl B in eigenem Namen als auch A, diese jedoch treuhänderisch für B, diese Aktien mittels «cold calls» erstmals auf dem Primärmarkt an über 100 Personen. A und B übten damit als Gruppe eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung aus (Art. 10 BEHG).

Measures

Publikation einer Unterlassungsanweisung für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Legal force

Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-2579/2017 vom 28.10.2019 (rechtskräftig)

Communication -
Date of decision 16.03.2017
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