Partei | A (Mitarbeiter im obersten Kader der Bank X) |
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Bereich | Marktaufsicht |
Thema | Berufsverbot/Tätigkeitsverbot |
Zusammenfassung | A war Mitarbeiter im obersten Kader der Bank X (vgl. Fall 27-2014). Er initiierte die Ausarbeitung von Massnahmen zur Kurssteuerung der X-Aktie. An Monatsenden und zu bestimmten Stichtagen (z.B. anlässlich anstehender Bilanzmedienkonferenzen) legte A telefonisch mit Händlern der Bank Kursziele fest. Die FINMA befand, dass A damit in schwerer Weise gegen das aufsichtsrechtliche Verbot der Marktmanipulation sowie gegen das Gewährserfordernis verstossen hat (Art. 3 Abs. 2 Bst. C BankG, Art. 10 Abs. 2 Bst. d BEHG sowie FINMA-RS 08/38 Rz. 24-29). |
Massnahmen | 3 Jahre Berufsverbot (Art. 33 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | Medienmitteilung FINMA vom 29.10.2014 |
Entscheiddatum | 24.10.2014 |