Berichterstattungspflicht in der Versicherungsvermittlung

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) sowie die Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) verlangen, dass registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler der FINMA gegenüber jährlich Bericht erstatten.

Erhebung der wesentlichen Kennzahlen und Information

Die FINMA erhebt, wie in Art. 190b Absatz 1 AVO ausgeführt, jährlich die für die Aufsicht wesentlichen Kennzahlen und Information zur Tätigkeit der registrierten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

Diese Erhebung erfolgt bei natürlichen Personen, die in einem Anstellungsverhältnis sind, über das Einzelunternehmen, die Personengesellschaft oder die juristische Person, in deren oder dessen Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Siehe hierzu Art. 190b Absatz 2 AVO sowie zum Anstellungsverhältnis Art. 183 Buchstabe c AVO.

Die Art und der Umfang der Kennzahlen und Informationen richten sich nach der Grösse, Art und Risiken der Versicherungsvermittlertätigkeit (Art. 190b Absatz 4 AVO).

Technische Ausführungsbestimmungen

Die FINMA erhält in Art. 190b Absatz 5 AVO die Kompetenz, technische Ausführungsbestimmungen zur Berichterstattung zu erlassen. Im Artikel 93 der Versicherungsverordnung FINMA (AVO FINMA; SR 961.011.1) wird ausgeführt, dass

  • die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr (Stichtag ist das Ende des Geschäftsjahres: 31. Dezember 20xx) der FINMA bis spätestens am darauffolgenden 31. Mai einzureichen haben; und

  • die FINMA die für das darauffolgende Geschäftsjahr zu erhebenden Kennzahlen und Informationen bis jeweils spätestens am 30. September definiert und publiziert.

Die Einreichung der Kennzahlen und Informationen erfolgt via der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) bis jeweils spätestens am 31. Mai. Zu diesem Zweck sendet die FINMA den Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler jeweils Mitte Dezember ein Erhebungsformular zu.

Bei den gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern erhebt die FINMA die Kennzahlen und Informationen im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtstätigkeit über die Versicherungsunternehmungen indirekt.

Fragen im Zusammenhang mit der Berichterstattungspflicht sind an folgende E-Mail-Adresse zu senden: vermittler.aufsicht@finma.ch

Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2025

Die FINMA führt für das Geschäftsjahr 2025 eine angepasste Erhebung durch. Es ist vorgesehen, dass die einzureichenden Kennzahlen und Informationen weitgehend denjenigen des Geschäftsjahrs 2024 entsprechen.

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erhalten Mitte Dezember eine Information, dass die Erhebung auf der EHP veröffentlicht wird. Die Erhebung ist bis zum 31. Mai 2026 einzureichen.

 

Fragen im Zusammenhang mit der Berichterstattungspflicht sind an folgende E-Mail-Adresse zu senden: vermittler.aufsicht@finma.ch

Erfassungshilfe zur jährlichen Berichterstattung

Berichterstattungspflicht bei den registrierten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern

Zuletzt geändert: 28.04.2025 Grösse: 0.22  MB
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Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 – Ankündigung

In der unten verlinkten Tabelle sind die Kennzahlen und Informationen aufgeführt, die die FINMA für das Geschäftsjahr 2026 bei den registrierten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erhebt.


Sollten sich im Rahmen der Auswertung der Erhebung zum Geschäftsjahr 2025 für die Aufsicht wichtige Erkenntnisse ergeben, so behält sich die FINMA vor, punktuelle Anpassungen am Erhebungsumfang vorzunehmen.


Fragen im Zusammenhang mit der Berichterstattungspflicht sind an folgende E-Mail-Adresse zu senden: vermittler.aufsicht@finma.ch


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