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Internationale Sanktion
2022

Aktualisierte Sanktionsmeldung

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat eine Änderung des Anhangs 6 der Verordnung vom 11. November 2015 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) publiziert.

Am 2. August 2022 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die Liste der in diesem Kontext sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Das WBF hat die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassung auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderung tritt am 3. August 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.


Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.

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