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Internationale Sanktion

Änderung des Anhangs 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2018 über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 17. Januar 2019 die Änderung des Anhangs 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar genehmigt. Die Änderung tritt am 18. Januar 2019 um 18:00 Uhr in Kraft.

Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Myanmar solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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