Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA überarbeitet und vereinfacht ihre Aufsichtspraxis zu den Tarifen in der beruflichen Vorsorge. Die Versicherungsunternehmen erhalten mehr Freiheiten in der Tarifgestaltung. Gleichzeitig wird die Gleichbehandlung der Versicherten sichergestellt, indem nur versicherungstechnisch begründete Rabatte und Zuschläge in den Tarifen erlaubt sind. Das entsprechende Rundschreiben tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft, wobei für bestimmte Änderungen Übergangsfristen gelten.
Die FINMA veröffentlicht ein überarbeitetes Rundschreiben zu den Anforderungen an die Tarifierung in der beruflichen Vorsorge. Im Wesentlichen hebt die FINMA die Begrenzungen zwischen höchster und tiefster Prämie bei der Erfahrungstarifierung auf. Die FINMA präzisiert aber, dass Rabatte oder Zuschläge auf Prämien nur dann in der Tarifrechnung erlaubt sind, wenn sie versicherungstechnisch begründet sind. Dies trägt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten Rechnung, wobei die Versicherungsunternehmen insgesamt einen grösseren Spielraum bei der Prämiengestaltung erhalten.
Aus zwei Rundschreiben wird eins
Die FINMA legt die bisherigen Rundschreiben 2008/12 "Drehtürprinzip berufliche Vorsorge" und 2008/13 "Tarifierung Risikoversicherung berufliche Vorsorge" im überarbeiteten Rundschreiben zusammen, da sie die gleiche Materie betreffen. Dabei wird der Inhalt gestrafft und konsequent prinzipienbasiert und risikoorientiert ausgestaltet. Das neue Rundschreiben "Tarifierung – berufliche Vorsorge" tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft und gilt für Tarife, die ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung kommen. Für einzelne Anpassungen erhalten die Marktteilnehmenden angemessene Übergangsfristen.
FINMA berücksichtigt Anliegen der Branche
Die FINMA führte zu diesen Änderungen eine Anhörung durch. Die Anhörungsteilnehmenden äusserten sich grundsätzlich positiv zum neuen Rundschreiben. Ihre Kritik konzentrierte sich auf drei Bereiche: Die neu vorgesehenen Bestimmungen zu den technischen Zinssätzen, zu jenen betreffend Tarifzuschlägen und -rabatten sowie zur Tatsache, dass das Rundscheiben für Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein für das Geschäft der beruflichen Vorsorge in der Schweiz gilt. In der nun publizierten Fassung hat die FINMA die ersten beiden Anliegen berücksichtigt: Sie gewährt für die Änderungen zu den technischen Zinssätzen und der Rabatte Übergangsfristen.
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