Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA veröffentlicht ihre revidierten Rundschreiben zu Zinsrisiken, Offenlegung und Eigenmitteln von Banken. Dabei verfolgt sie konsequent einen proportionalen Ansatz: Die weiterentwickelten Basler Standards werden differenziert umgesetzt.
Weiterentwickelte Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, Änderungen an der Banken- und Eigenmittelverordnung des Bundesrats sowie angepasste internationale Rechnungslegungsstandards machten Änderungen an verschiedenen FINMA-Rundschreiben notwendig. Dazu gehören insbesondere die Rundschreiben 2019/2 „Zinsrisiken – Banken“ und 2016/1 „Offenlegung – Banken“. Dieses Revisionspaket stellt einen der letzten Schritte zur nationalen Umsetzung der Basel-III-Standards dar. Es verbleiben hierzu noch die Umsetzung der Finanzierungsquote (NSFR) und die vom Basler Ausschuss im Dezember 2017 veröffentlichten revidierten Standards. Dies wird unter der Federführung des Eidgenössischen Finanzdepartements via Anpassungen der entsprechenden Verordnungen des Bundesrats und der zugehörigen FINMA-Rundschreiben angegangen werden.
Die FINMA führte zu den überarbeiteten Rundschreiben eine Anhörung durch. Die Anhörungsteilnehmenden unterstützten die Revision, brachten primär im Bereich der Zinsrisiken aber auch Vorbehalte ein. Die Rundschreiben treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Zinsrisiken: Mehrere Diskontierungsmethoden zulässig
Die FINMA berücksichtigte verschiedene Anliegen aus der Anhörung. So erlaubt die FINMA die Anwendung mehrerer Diskontierungsmethoden nach den Basler Standards. Auch können bestimmte nachrangige Anleihen bei der Zinsrisikomessung berücksichtigt werden. Schliesslich sieht die FINMA für mittelgrosse Institute der Kategorie 3 im Sinne der Proportionalität eine explizite De-Minimis-Regelung vor: Institute der Kategorie 3 mit kleinem Zinsgeschäft und geringen Zinsrisiken können alle Vereinfachungen anwenden, die auch für die Institute der Kategorien 4 und 5 gelten.
Offenlegung: Fokus auf wesentliche Informationen
Das revidierte Rundschreiben regelt prinzipienbasierter und differenziert nach Bankkategorien den Umfang ihrer Offenlegung. Neu ist möglich, dass Institute ihren Offenlegungsumfang ohne weitere Begründung individuell anpassen können: Erachtet eine Bank bestimmte offenzulegende Informationen als nicht aussagekräftig, so kann sie auf die Offenlegung dieser Informationen verzichten. Die Branche begrüsste diese Flexibilisierung. Die revidierten Bestimmungen sind für die Offenlegung per Stichtag 31. Dezember 2018 anwendbar.
Weitere Rundschreiben
Der Bundesrat hat 2016 und 2017 seine Banken- und Eigenmittelverordnung im Bereich Eigenmittelpuffer und Kreditrisiken revidiert. Die entsprechenden Änderungen hat die FINMA in den Rundschreiben 2011/2 „Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung – Banken“ sowie 17/7 „Kreditrisiken – Banken“ berücksichtigt. Das ebenfalls revidierte Rundschreiben 13/1 „Anrechenbare Eigenmittel – Banken“ beinhaltet notwendige, neue Bestimmungen zur Behandlung der nach internationalen Rechnungslegungsstands vorgesehenen Wertberichtigungen für erwartete Kreditverluste bei der Bestimmung der Eigenmittel.
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