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Internationale Sanktion

Änderung der Verordnung vom 22. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12)

Mit Beschluss vom 21. Februar 2018 hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo geändert. Die Finanz- und Reisesanktionen wurden auf 14 neue Personen ausgedehnt. Die Änderung ist am 21. Februar 2018 um 18 Uhr in Kraft getreten.


Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.

 
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

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