Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt die Behandlung von Beteiligungen bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen der beiden Schweizer Grossbanken an. Die Änderung tritt rückwirkend per 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig informiert die FINMA über die den beiden Grossbanken gewährten Rabatte wegen Verbesserungen ihrer globalen Sanier- und Abwickelbarkeit. Die FINMA hält aufgrund der Fortschritte von Credit Suisse und UBS ihr maximales Rabattpotential zurzeit zu rund einem Drittel für ausgeschöpft.
Die FINMA ändert die Behandlung von Beteiligungen im Rahmen der Erfüllung der regulatorischen Eigenmittelanforderungen der Stammhäuser der Schweizer Grossbanken. Die Gründe für diese Änderung wurden bereits im Bericht des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken vom Juni 2017 erläutert. Das neue Regime verbessert die Transparenz der Kapitalisierung der Stammhäuser, vereinfacht die Berechnung und ist vergleichbar mit der Regelung in anderen wichtigen Rechtsräumen.
Altes Regime wird ersetzt
Im heutigen Regime muss der Buchwert der Beteiligungen der Stammhäuser vom harten Eigenkapital vollständig abgezogen werden. Um eine unverhältnismässige Erfüllung der Kapitalanforderungen auf konsolidierter Ebene zu vermeiden, gewährte die FINMA gestützt auf der Eigenmittelverordnung bisher den Grossbanken Erleichterungen. Konkret wurde ein individuell bestimmter Anteil der Beteiligungen zu 200 Prozent risikogewichtet anstatt abgezogen (vgl. Medienmitteilung vom 7. Mai 2014).
Risikogewichte für Beteiligungen festgelegt
Der volle Abzug vom Wert von Beteiligungen ist im internationalen Vergleich eine besonders strenge Behandlung und führt zwingend zum Bedarf für bedeutende Erleichterungen. Vor diesem Hintergrund schafft die FINMA dieses Abzugsregime und die damit einhergegangenen Erleichterungen bei den beiden Grossbanken ab. Dafür wird nach einer Übergangsperiode das Risikogewicht aller Beteiligungen mit Sitz in der Schweiz auf 250 Prozent und aller Beteiligungen mit Sitz im Ausland auf 400 Prozent festgelegt. Beide Grossbanken müssen den jeweiligen gesamten Buchwert der Schweizer und ausländischen Beteiligungen regelmässig offenlegen, um volle Transparenz zu gewährleisten. Das neue Regime gilt für die beiden Grossbanken aufgrund individueller FINMA-Verfügungen rückwirkend per 1. Juli 2017 und betrifft die Eigenmittelquoten der Stammhäuser, nicht jedoch jene auf konsolidierter Ebene. Die Risikogewichtung soll voraussichtlich ab dem 1. Januar 2019 auch für alle anderen Banken gelten. Die dafür notwendige Änderung der Eigenmittelverordnung ist initiiert.
CS und UBS erhalten Rabatte auf die Gone-Concern-Komponente
Die FINMA kommuniziert ausserdem die per 1. Januar 2018 für die beiden Grossbanken individuell festgelegten Rabatte auf die zusätzlich verlangten verlustabsorbierenden Mittel (Gone-Concern-Komponente). Die Schweizer TBTF-Gesetzgebung sieht neben den Notfallplänen zur Aufrechterhaltung der systemrelevanten Funktionen der Schweizer Einheiten ein Anreizsystem vor, wonach die Grossbanken Credit Suisse und UBS für die Verbesserung ihrer globalen Sanier- und Abwickelbarkeit Rabatte erhalten können. Die FINMA beurteilt die Rabattfähigkeit der Grossbanken jährlich anhand von bereits vollständig umgesetzten Massnahmen. Sie erachtet auf Basis der bis Ende 2016 umgesetzten Massnahmen die Gewährung von Rabatten als gerechtfertigt und das zur Verfügung stehende Rabattpotential bei beiden Banken zu rund einem Drittel als ausgeschöpft. Diese Einschätzung basiert auf den von den Banken eingerichteten modularen Konzernstrukturen und dem frühzeitigen Aufbau von verlustabsorbierendem Fremdkapital (Bail-in-Bonds). Beide Institute sind derzeit damit befasst, weitere Verbesserungsmassnahmen zu implementieren, welche in den kommenden Jahren zur Neubeurteilung des Rabatts führen können.
Krisenbereitschaft der systemrelevanten Funktionen verbessert
Credit Suisse und UBS haben in den vergangenen Jahren ihre Krisenbereitschaft mit der Ausarbeitung detaillierter Stabilisierungs- und Notfallpläne und die Umsetzung von entsprechenden Massnahmen stetig verbessert. Beide Banken verfügen zum Beispiel heute über eine nicht-operative Holdinggesellschaft als Konzernobergesellschaft und haben die schweizerischen systemrelevanten Funktionen in eigenständige Tochtergesellschaften ausgelagert. Damit haben die Grossbanken die Grundlage geschaffen, innerhalb der gesetzlichen Frist bis 2019 umsetzbare Notfallpläne der FINMA vorlegen zu können. Bis dahin bedarf es aber weiterer Schritte. Insbesondere müssen noch bestehende finanzielle und operative Abhängigkeiten innerhalb der Konzerne reduziert werden. Beide Institute haben von der FINMA genehmigte Pläne erarbeitet, um bei einer drohenden, aber noch nicht eingetroffenen Destabilisierung stabilisierende Massnahmen zu ergreifen (Stabilisierungspläne).
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