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2016

FINMA eröffnet Anhörung zur Teilrevision der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA

Die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eröffnet eine Anhörung zur teilrevidierten Bankeninsolvenzverordnung-FINMA. Die Anpassungen beinhalten Ausführungsbestimmungen zur Pflicht von Banken und Effektenhändlern, neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen nur zu vereinbaren, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Art. 30a BankG anerkennt.

Der am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Art. 12 Abs. 2bis der Bankenverordnung (BankV) verpflichtet Schweizer Banken, neue Verträge unter ausländischem Recht oder Gerichtsstand nur noch dann einzugehen, wenn die Gegenparteien einen allfälligen von der FINMA angeordneten Aufschub im Voraus vertraglich anerkennen. Ein solcher Aufschub sichert die Fortführung ohne Unterbruch von wesentlichen Vertragsverhältnissen in Krisensituationen. Diese Pflicht wird nun in der teilrevidierten Bankeninsolvenzverordnung-FINMA entlang internationalen Standards konkretisiert. Die Anhörung dauert bis zum 8. November 2016. Die revidierten Bestimmungen sollen am 1. März 2017 in Kraft treten.

 

Gemäss dem Verordnungsentwurf betrifft die Anpassungspflicht nur Verträge, deren Fortbestand für die zu sanierende Bank wesentlich sind. Er beinhaltet daher eine abschliessende Aufzählung jener Vertragstypen, die dieser Anpassungspflicht unterstehen. Es handelt sich um im Finanzmarkt übliche Verträge, namentlich über den Kauf, den Verkauf, die Leihe und Pensionsgeschäfte in Bezug auf bestimmte Basiswerte. Die Liste der Verträge ist international harmonisiert und mit der Definition von Finanzverträgen gemäss der EU-Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken abgestimmt.

 

Die Ausführungsbestimmungen definieren zudem Ausnahmen von der Vertragsanpassungspflicht. Dies gilt namentlich für Verträge mit Finanzmarktinfrastrukturen und Zentralbanken. Ebenso sind Gruppengesellschaften von Schweizer Banken, welche nicht im Finanzbereich tätig sind, von der Pflicht ausgenommen.

 

Weiter regelt die Verordnung die Umsetzungsfristen. So haben Verträge mit Banken und Effektenhändlern als Gegenparteien, die drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision oder später abgeschlossen oder geändert werden, den Anforderungen von Art. 12 Abs. 2bis BankV zu entsprechen. Verträge mit allen anderen Gegenparteien müssen die Voraussetzungen erst dann erfüllen, wenn sie sechs Monate nach Inkrafttreten oder später abgeschlossen oder geändert werden.

 

Das angepasste Rundschreiben wird einer Anhörung bis zum 7. November 2016 unterzogen und soll für die Publikation per Stichtag 31. Dezember 2016 in Kraft treten.

Kontakt

Vinzenz Mathys, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 19 77, vinzenz.mathys@finma.ch

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Erläuterungsbericht

Bankeninsolvenzverordnung-FINMA

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Information zur Anhörung

Teilrevision der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA (BIV-FINMA)

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Kernpunkte

Bankeninsolvenzverordnung-FINMA - Teilrevision

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