Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA überprüft die Meldepflichtregeln für nach freiem Ermessen delegierte Stimmrechte in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA. Die FINMA führt dazu eine Anhörung bis zum 3. Oktober 2016 durch und wird die Regeln abhängig vom Anhörungsergebnis anpassen.
Am 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) in Kraft getreten. Deren Regeln im Bereich des Offenlegungsrechts sehen vor, dass bei einer Delegation von Stimmrechten, z.B. im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats, sowohl der wirtschaftlich Berechtigte der meldepflichtigen Beteiligung wie auch der aufgrund der Delegation Stimmrechtsberechtigte meldepflichtig sind. Die FinfraV-FINMA konkretisiert diese Meldepflicht im Falle von juristischen Personen, an welche die Stimmrechte delegiert werden: Meldepflichtig wird, wer die juristische Person direkt oder indirekt beherrscht. Diese Regelung wurde im Jahr 2015 im Rahmen der damaligen Anhörung auf Wunsch der Anhörungsteilnehmenden aufgenommen.
Die von dieser Meldepflicht Betroffenen weisen nun in der Umsetzung auf praktische Probleme hin: So können natürliche Personen, die Finanzgruppen beherrschen, selber aber gar keine operative Tätigkeit ausüben, die Meldepflicht nur mit erheblichem Aufwand erfüllen. Die FINMA wird diese Regelung anpassen, sofern es sich dabei um ein ausgewiesenes Bedürfnis der gesamten Branche handelt. Zu diesem Zweck führt sie eine Anhörung bis zum 3. Oktober 2016 durch. Die FINMA schlägt das bereits anlässlich der Anhörung 2015 von ihr vorgesehene Konzept vor. Demnach soll bei delegierten Stimmrechten diejenige Person meldepflichtig sein, die auch tatsächlich über die Stimmrechtsausübung entscheidet.
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