Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eröffnet die Anhörung zum Entwurf des Rundschreibens „Direktübermittlung“. Dieses neue Rundschreiben unterstützt die beaufsichtigten Institute bei der selbstständigen Übermittlung nicht öffentlicher Informationen an ausländische Behörden und Stellen.
Nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 42c FINMAG) können von der FINMA beaufsichtigte Institute seit dem 1. Januar 2016 unter bestimmten Voraussetzungen nicht öffentliche Informationen direkt an ausländische Behörden und Stellen übermitteln. Das geplante Rundschreiben „Direktübermittlung“ legt den neuen Gesetzesartikel näher aus. Damit unterstützt es die Beaufsichtigten bei der einheitlichen Anwendung der Norm und hilft ihnen, die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Die Anhörung zum neuen Rundschreiben dauert bis zum 1. September 2016.
Selbständige und einheitliche Rechtsanwendung durch Beaufsichtigte
Die Übermittlung von nicht öffentlichen Informationen an zuständige ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden und weitere mit der Aufsicht betraute ausländische Stellen setzt im Grundsatz voraus, dass die übermittelten Informationen ausschliesslich für den Vollzug des Finanzmarktrechts eingesetzt werden. Auch an andere Behörden, Gerichte oder Organe dürfen sie nur zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Zudem muss die ersuchende Behörde an das Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sein. Das Rundschreiben ermöglicht es den Beaufsichtigten, grundsätzlich von der Einhaltung der genannten Voraussetzungen auszugehen, wenn die FINMA der entsprechenden Aufsichtsbehörde bereits Amtshilfe geleistet hat oder deren Amtshilfefähigkeit gerichtlich festgestellt worden ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Hinweise vorliegen, dass die genannten Voraussetzungen im Einzelfall nicht eingehalten werden. Die FINMA veröffentlicht eine Liste dieser Finanzmarktaufsichtsbehörden auf ihrer Website.
Weiter hält das Rundschreiben die Rahmenbedingungen fest, unter denen nicht öffentliche Informationen im Zusammenhang mit Geschäften von Kunden und Beaufsichtigten übermittelt werden dürfen, ohne dass die empfangenden Behörden oder Stellen die zuvor dargelegten Voraussetzungen der Vertraulichkeit und Spezialität erfüllen müssen (Art. 42c Abs. 2 FINMAG). In diesen Fällen können Informationen insoweit übermittelt werden, als sie für die Abwicklung oder Genehmigung von Transaktionen zwingend erforderlich sind.
Weiter konkretisiert das Rundschreiben durch eine Aufzählung von typischen Beispielen, in welchen Fällen eine Informationsübermittlung von wesentlicher Bedeutung vorliegt, die vorab der FINMA zu melden ist, und in welchen Fällen eine direkte Übermittlung ohne solche vorgängige Meldung möglich ist. Auch das diesbezüglich erwartete Vorgehen bei der Meldung ist im Rundschreiben festgehalten. Die Kriterien zur Bestimmung der Wesentlichkeit orientieren sich daran, welche Informationen die FINMA für ihre Aufsichtstätigkeit braucht.
Rechte von Kunden und Dritten bleiben gewahrt
Generell ist eine direkte Übermittlung nur dann zulässig, wenn die Rechte von Kunden und Dritten gewahrt bleiben. Diese ergeben sich nicht nur aus dem Finanzmarktrecht, sondern auch aus anderen Bereichen des öffentlichen Rechts und des Zivilrechts. Die Wahrung dieser Rechte obliegt den Beaufsichtigten. Das Rundschreiben enthält keine Bestimmungen dazu.
Schliesslich kann die FINMA den Amtshilfeweg sowohl für bestimmte Informationsübermittlungen vorbehalten als auch generell für bestimmte Beaufsichtigte, Sachverhalte oder ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden oder Stellen. In diesen Fällen können die Beaufsichtigten keine Daten direkt übermitteln. Die ersuchende ausländische Aufsichtsbehörde muss ihre Informationsanfrage vielmehr mittels Amtshilfegesuch an die FINMA richten.
Kontakt
Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch