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Internationale Sanktion

Änderung des Anhangs 7 der Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 2. Juni 2015 den Anhang 7 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurde eine juristische Personen neu in den Anhang aufgenommen. Zusätzlich wurden die Einträge zu vier natürlichen und zwei juristischen Personen abgeändert. Die Änderung tritt am 3. Juni 2015 um 18.00 Uhr in Kraft. 

 

Die Änderung ist auf der Interseite des SECO abrufbar.

 

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

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