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Internationale Sanktion

Änderung der Anhänge 2 und 4 der Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 12. Mai 2015 die Anhänge 2 und 4 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurden die Informationen zu vier natürlichen Personen aktualisiert. Die Änderung tritt am 13. Mai 2015 um 18:00 Uhr in Kraft.

 

Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

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