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Internationale Sanktion

Änderung des Anhangs der Verordnung vom 14. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik (SR 946.231.123.6)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 16. Dezember 2014 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik geändert. Dabei wurde der Eintrag einer Person aktualisiert. Die Änderung tritt am 17. Dezember 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.

Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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