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2014

FINMA veröffentlicht Rundschreiben «Rechnungslegung Banken»

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA veröffentlicht heute die definitive Fassung des neuen Rundschreibens «Rechnungslegung Banken». Das neue Rundschreiben basiert auf der vom Bundesrat verabschiedeten, totalrevidierten Bankenverordnung. Bankenverordnung und Rundschreiben treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Das neue Rundschreiben 2015/1 «Rechnungslegung Banken» richtet sich an alle Finanzgruppen und -konglomerate, Banken sowie Effektenhändler. Es enthält zusammen mit der neuen Bankenverordnung alle relevanten Rechnungslegungsvorschriften für diese Institute. Die Neuerungen leiten sich vor allem aus dem revidierten Rechnungslegungsrecht im schweizerischen Obligationenrecht sowie den internationalen Entwicklungen ab.

Anhörung begrüsst

Vom 29. Oktober bis 31. Dezember 2013 führten das EFD (Bankenverordnung) und die FINMA (Rundschreiben) eine Anhörung zu den neuen Rechnungslegungsvorschriften für Banken durch. Die meisten Angehörten begrüssten in ihren Stellungnahmen explizit die Revision der Rechnungslegungsvorschriften für Banken. Im Vergleich zum Anhörungsentwurf wurden verschiedene Anpassungen vorgenommen. So sind nun die Mindestgliederungsvorschriften der Jahresrechnung in einem eigenen Anhang der Bankenverordnung verankert. Sie werden im neuen Rundschreiben lediglich wiederholt und wo notwendig präzisiert. Für die Umsetzung der uneingeschränkten Einzelbewertung von Beteiligungen, Sachanlagen und immateriellen Werten wird in der Bankenverordnung eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt. Ausserdem wurde der Umfang der Erleichterungen bei der Erstellung einer Konzernrechnung (sog. «Konsolidierungsrabatt») ausgeweitet und die Anforderungen zu den internen Transaktionen etwas offener formuliert.

Rechnungslegungsvorschriften angepasst

Zu den wichtigsten Neuerungen der Rechnungslegungsvorschriften zählt neben der uneingeschränkten Einzelbewertung für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagen, die Ausdehnung der Konsolidierungspflicht. So müssen Institute künftig in der Konzernrechnung alle wesentlichen Tochtergesellschaften inklusive Zweckgesellschaften mitberücksichtigen. Zudem haben neu alle Institute einen halbjährlichen Zwischenabschluss mit einer vollständigen Erfolgsrechnung zu erstellen und zu publizieren. Ausgenommen von der Publikation sind gemäss Bankengesetz Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Damit entfallen die Erleichterungen für kleinere Banken. Hingegen sind Geldflussrechnungen nur noch für die sogenannten True-and-Fair-View-Abschlüsse erforderlich. Der Eigenkapitalnachweis ist neu ein eigener Bestandteil der Jahresrechnung und die Gliederungsvorschriften von Bilanz und Erfolgsrechnung wurden teilweise angepasst. Ausserdem sind Wertberichtigungen vom entsprechenden Aktivum zwingend abzuziehen. Ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen und Verluste aus dem Zinsengeschäft sind neu in einer eigenen Erfolgsrechnungsposition auszuweisen und vom Brutto-Erfolg aus dem Zinsengeschäft in Abzug zu bringen.

Neues Rundschreiben ab 2015 in Kraft

Die Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften erforderten auch formelle Anpassungen der Eigenmittelverordnung, der Liquiditätsverordnung und der Bankeninsolvenzverordnung sowie anderer FINMA-Rundschreiben (FINMA-RS 08/14 «Aufsichtsreporting Banken», FINMA-RS 08/21 «Operationelle Risiken Banken», FINMA-RS 08/22 «EM-Offenlegung Banken» sowie FINMA-RS 13/1 «Anrechenbare Eigenmittel Banken»). Diese Folgeänderungen werden gleichzeitig vollzogen und haben keine materiellen Auswirkungen. Das neue Rundschreiben 2015/1 «Rechnungslegung Banken» tritt per 1. Januar 2015 mit entsprechenden Übergangsbestimmungen in Kraft und ersetzt das bisher gültige FINMA-RS 08/2 «Rechnungslegung Banken» komplett.

Kontakt

Vinzenz Mathys, Mediensprecher, Tel. +41 31 327 19 77, vinzenz.mathys@finma.ch

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FINMA veröffentlicht Rundschreiben „Rechnungslegung Banken“

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Rundschreiben «Rechnungslegung Banken»

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