Änderung der Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)
Das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 20. Januar 2014 die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. Dabei wurde eine natürliche Person von den Finanz- und Reisesanktionen befreit. Die Änderung tritt am 22. Januar 2014 in Kraft.