Die PANVICAlife Genossenschaft war im Lebensversicherungsgeschäft tätig, ohne über die erforderliche Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA zu verfügen. Da die Gesellschaft die Bedingungen für eine nachträgliche Bewilligung nicht erfüllte und zudem die begründete Besorgnis der Überschuldung besteht, hat die FINMA über die PANVICAlife den Konkurs eröffnet. Um die Versicherten zu schützen, ordnet die FINMA an, dass sämtliche Aktiven zur Deckung der Versichertenansprüche verwendet werden.
Die Referenten beleuchteten in ihren Vorträgen Fälle der drei vorangehenden Jahre aus dem Blickwinkel eines FINMA-Vertreters, eines Rechtsanwalts, einer Richterin des Bundes-verwaltungsgerichts, einer Gerichtsschreiberin am Bundesgericht und eines Vertreters der Wissenschaft. Die Reihenfolge der Beiträge entspricht dem Verlauf des Tagungsprogramms.
Das FINMA-Sonderbulletin 2/2013 kann elektronisch als PDF-Dokument auf der Internetseite der FINMA heruntergeladen werden. Es kann auch in gedruckter Form per E-Mail bestellt werden.