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Internationale Sanktion

Änderung der Anhänge 2 und 4 der Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 14. August 2013 die Anhänge 2 und 4 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen angepasst. Dabei wird der Eintrag einer natürlichen Person in beiden Anhängen mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Die Anpassung tritt am 16. August 2013 in Kraft. Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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