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Internationale Sanktion

Änderung des Anhangs der Verordnung vom 22. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12)

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 17. Dezember 2012 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo geändert. Es wurden zwei weitere natürliche Personen ergänzt. Die Änderung tritt am 19. Dezember 2012 in Kraft.

Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

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