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Internationale Sanktion

Verordnung vom 19. Januar 2011 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6)

Der Bundesrat hat am 4. Juli 2012 die Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran beschlossen. Die Verordnungsänderung tritt am 6. Juli 2012 in Kraft. Die Finanzintermediäre haben daher die neuen Sanktionsbestimmungen gegenüber der Islamischen Republik Iran unverzüglich anzuwenden. Die Verordnung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) publiziert.

Die Änderungen, welche durch die Finanzintermediäre umgesetzt werden müssen, sind insbesondere folgende:

  • Art. 1: Buchstabe c: Ausweitung der Melde- und Bewilligungspflichten nach Art. 12 auf nicht-elektronische Geldtransfers, d.h. auf Bargeldtransfers und Schecks.
  • Art. 5a (neu): Verbot von Vermittlungsdiensten und der Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Ausrüstung, Technologie und Software für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs nach Anhang 3a,
  • Art. 6a (neu): Meldepflicht an das SECO für die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzdienstleistungen oder anderweitiger finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit Einfuhr, Kauf, Verkauf und Transport von Erdöl und Erdölprodukten sowie petrochemischen Produkten nach den neuen Anhängen 4a und 4b, falls sie sich in Iran befinden, ihren Ursprung in Iran haben oder aus Iran ausgeführt wurden.
  • Art. 6b (neu): Verbot, Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 4c an die iranische Regierung, an öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen Irans sowie an Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen oder von diesen zu erwerben, einzuführen oder zu transportieren. Ebenfalls ist es verboten, für solche Geschäfte Vermittlungsdienste oder Finanzmittel bereitzustellen.
  • Art. 6c (neu): Meldepflicht an das SECO für Verkauf, Lieferung und anderweitige Bereitstellung von auf die iranische Landeswährung lautenden neuen Banknoten oder Münzen, die in der Schweiz gedruckt oder geprägt wurden, an die iranische Zentralbank.
  • Art. 8 Abs. 1 und 4: Ausdehnung der Finanzierungsbeschränkungen auf die petrochemische Industrie.
  • Art. 10 Abs. 1, 2 und 3: Ausdehnung der Sperrung von Vermögenswerten im Eigentum oder unter der Kontrolle der Personen gemäss Anhang 7. Verbot von spezialisierten Finanzdienstleistungen (beispielsweise SWIFT) für die in den Anhängen gelisteten Personen und Unternehmen.
  • Art. 14: Ausdehnung der Sorgfaltspflichten für Banken auf iranische Wechselstuben.
  • Art. 16 Abs. 1, 2 und 5: Ausdehnung der Restriktionen auf die Vermittlung von Versicherungen.
  • Art. 19 Bst. b: Ausdehnung des Verbots, gewisse Forderungen zu erfüllen, auf die Personen in Anhang 7.
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