In ihrer Erklärung vom 16. Februar 2012 hat die FATF ihre Warnung über Mängel im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Iran und in Nordkorea wiederholt.
Die FATF hat den Staaten erneut empfohlen, Massnahmen zum Schutz vor der Verwendung von Korrespondenzbankbeziehungen, welche zur Umgehung oder Verhinderung von Gegenmassnahmen und Risikoreduktionsmassnahmen missbraucht werden, zu treffen. Auch werden die Mitgliedstaaten angewiesen, die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zu beachten, welche von den Gesuchen iranischer und nordkoreanischer Banken zur Eröffnung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in den entsprechenden Mitgliederländern ausgehen.
Wie schon in ihrer
Mitteilung vom 28. April 2009 fordert die FINMA die Finanzintermediäre auf, die Feststellungen der FATF zu den vorgenannten Ländern bei der Beurteilung der Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen zu berücksichtigen.
Die FINMA fordert zudem die Banken auf, bei der Anwendung von Art. 34 GwV-FINMA auf ihre Korrespondenzbankbeziehungen mit ausländischen Finanzintermediären die Erklärung der FATF über den Iran und Nordkorea zu beachten. Schliesslich ersucht die FINMA die Selbstregulierungsorganisationen gemäss GwG, bei Aufnahmegesuchen von neuen Mitgliedern die Warnhinweise der FATF über die gestellten Gesuche von Banken aus diesen beiden Ländern zur Eröffnung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der Schweiz zu beachten. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Homepage der FATF.
Ausserdem möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die oben genannten Massnahmen jene Verpflichtungen ergänzen, die sich aus den auf Grundlage des Embargogesetzes erlassenen Verordnungen gegen den Iran und Nordkorea ergeben.