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Internationale Sanktion

Anpassung des Verordnungsanhangs 3 über Massnahmen gegenüber Libyen

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 5. September 2011 den Anhang 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen angepasst. Damit übernimmt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss der Europäischen Union. In Anhang 3 Liste B wurden 27 Unternehmen und Organisationen gestrichen und 1 Organisation hinzugefügt. Die Anpassung tritt am 6. September 2011 in Kraft. Die Verordnungsanhänge sind auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar. 

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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