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Internationale Sanktion

Anpassung der Verordnungsanhänge über Massnahmen gegenüber Syrien

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 24. Mai 2011 den  Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien angepasst. Damit übernimmt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss der Europäischen Union. Im Anhang 2 wurden 10 natürliche Personen hinzugefügt und diverse Einträge wurden aktualisiert. Die Anpassung tritt am 25. Mai 2011 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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