Der bisher von Banken und Effektenhändlern zu haltende pauschale Eigenmittelpuffer lag für alle Banken mit Ausnahme der beiden Grossbanken, für die bereits 2008 ein strenges Spezialregime implementiert wurde, bei einer Höhe von 20 % der Mindestanforderungen gemäss Säule 1. Neu wird dieser Wert durch eine differenzierte Bemessung definiert. Die FINMA teilt hierzu die Institute aufgrund der Kriterien Bilanzsumme, verwaltete Vermögen, privilegierte Einlagen und erforderliche Eigenmittel in fünf Kategorien ein. Den Kategorien werden in Form von Kapitalquoten eine Eigenmittelzielgrösse und eine Interventionsstufe zugewiesen. Durch dieses Vorgehen sind die Erwartungen der FINMA für die Institute vorhersehbar, nachvollziehbar und transparent.
Der Rundschreiben-Entwurf basiert auf den geltenden Vorschriften der ERV und ist damit unabhängig von der unter dem Titel "Basel III" vom Basler Ausschuss im Dezember 2010 beschlossenen Verstärkung der Eigenmittelbasis von Banken. Er ist aber auf die neuen Eigenkapitalvorgaben nach Basel III abgestimmt, insbesondere was die antizyklische Ausgestaltung des Eigenmittelpuffers betrifft. Auch das Ausklammern einer Leverage Ratio, wichtiger Unterschied zum Diskussionspapier vom Juni 2010, ist dieser Abstimmung mit Basel III geschuldet. Die Leverage Ratio wird gemäss Basel III nach einer Beobachtungsperiode und einer Übergangsphase erst auf den 1. Januar 2018 verbindlich festlegt.
Antizyklische Ausgestaltung des Eigenmittelpuffers
Die bisher massgeblichen Basel-II-Vorgaben sind so ausgestaltet, dass die Institute in Phasen des wirtschaftlichen Abschwungs mehr Kapital halten müssen als in Phasen des Aufschwungs. Dies bewirkt starke und unerwünschte prozyklische Effekte. Um dieser Prozyklizität entgegen zu wirken, müssen sich die Institute gemäss Rundschreiben-Entwurf an der Zielgrösse des Eigenmittelpuffers orientieren und falls in Einzelfällen notwendig das hierfür erforderliche Kapital aufbauen. Der so gebildete Kapitalpuffer kann im Falle einer durch wirtschaftlichen Abschwung oder institutsspezifische Probleme ausgelösten Krisensituation innerhalb einer gewissen Bandbreite temporär angezehrt werden kann. Die Institute haben dann aber Massnahmen zu ergreifen, um die Zielvorgaben wieder zu erreichen.
Das Rundschreiben legt Mindestanforderungen an eine Kapitalplanung in den Grundzügen fest.
Institutsspezifische Eigenmittelzuschläge
Wie in ihrer heutigen Aufsichtspraxis kann die FINMA auch im neuen Eigenmittelregime in besonderen Fällen einen institutsspezifischen Eigenmittelzuschlag verlangen, der über die Zielgrösse der jeweiligen Kategorie hinausgeht.
Kein zusätzlicher Kapitalbedarf für die meisten Institute
Die Analysen der FINMA im Vorfeld des vorgeschlagenen Rundschreibens ergaben, dass die überwiegende Mehrheit der Institute bereits über eine Eigenmittelausstattung verfügt, welche die Vorgaben des Rundschreibens erfüllt. Das Gesamtniveau der Eigenmittel im System wird somit durch das Rundschreiben nicht erhöht, sondern im Wesentlichen das bestehende Niveau abgestützt und auf eine transparente Basis gestellt. Der präsentierte Rundschreiben-Entwurf beruht im Wesentlichen auf einem im Juni 2010 publizierten Diskussionspapier und nimmt bereits erste Reaktionen aus dem Markt auf.
Grundlagen der EigenkapitalanforderungenDie internationalen Mindeststandards zu den Eigenkapitalanforderungen werden durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgegeben ("Basel II-Vorgaben"). Gemäss der Rahmenvereinbarung Basel II vom Juni 2006 beruhen die Kapitalanforderungen auf den drei Säulen: Mindestanforderungen (Säule 1), Überprüfungsprozess (Säule 2) und Marktdisziplin (Säule 3). Die Basler-Anforderungen wurden in der Schweiz in der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler vom 29. September 2006 (Eigenmittelverordnung SR 952.03, ERV) umgesetzt.
Gemäss Artikel 34 ERV haben die Banken unter der Säule 2 zusätzliche Eigenmittel zu halten. Die so etablierte Sicherheitsmarge soll gewährleisten, dass jederzeit – selbst in schweren Krisen – die Mindestanforderungen nach Säule 1 eingehalten und darüber hinaus diejenigen Risiken, die durch die Mindestanforderungen nicht oder nur unzureichend erfasst sind, ausreichend gedeckt werden.
Derzeit sind die Basel II-Vorgaben in Revision begriffen; die revidierte Fassung der Basler-Mindeststandards ("Basel III") wurde im Dezember 2010 vom Basler-Ausschuss verabschiedet.
|
Kontakt
Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71,
tobias.lux@finma.ch