Die Sachlage ist wie folgt:
Im Dezember 2007 ersuchte die französische Finanzmarktaufsicht (Autorité française des marchés financiers, AMF) die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) um Amtshilfe. Die AMF ermittelte wegen eines Insidergeschäfts im Zusammenhang mit dem Titel X. Vor diesem Hintergrund hatte die EBK die Umstände von Transaktionen zu klären, die mit dem erwähnten Titel durch die Genfer Niederlassung der Bank Leumi (Schweiz) AG (Bank Leumi) im Herbst 2007 abgewickelt worden waren. Diese Transaktionen liefen wie folgt ab: Am 28. September 2007 kontaktierte ein Kunde A die Genfer Niederlassung und beauftragte sie mit dem Kauf von X-Titeln auf dem französischen Markt. Im Anschluss an diesen Anruf entschied die Genfer Niederlassung, für ihre Vermögensverwaltungskunden B und C Titel X zu erwerben. Keiner der Kunden verfügte über einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag. Aufgrund eines Computerfehlers wurden die vorgenannten Aufträge durch das elektronische System der Bank nicht zuverlässig intern gebucht. Zudem erfasste der Relationship Manager, der die Aufträge im System eingab, bei der Auftragserteilung vorsätzlich in einigen Fällen ein unzutreffendes Auftragsdatum. Als die EBK die Compliance-Abteilung der Bank um Übermittlung der Detailangaben zu den Transaktionen vom 28. September 2007 ersuchte, hatte diese weder ein verlässliches Effektenjournal noch vollständige Kundendossiers zur Verfügung. In der Folge blieb der Compliance-Abteilung nichts anderes übrig, als die wichtigsten angeforderten Informationen aus den Erklärungen der Mitarbeiter der Genfer Niederlassung zu rekonstruieren. Auf der Grundlage dieser Informationen kam die EBK zum Schluss, dass die Kundennamen möglicherweise der AMF zu melden seien.
In der Folge wandte sich ein Anwalt an die EBK, der als Vertreter der Kunden A, B und C auftrat. Dieser Anwalt war auch der Kanzlei angegliedert, die damals als externe Rechtsberaterin der Genfer Niederlassung tätig war. Auf Initiative des Kundenanwalts und auf Basis eines von diesem verfassten Musterschreibens schickte die Genfer Niederlassung der EBK spontan ein erstes Schreiben. Dieses trug den Briefkopf der Bank und enthielt die Mitteilung, dass die Bank den X-Titel ihren Kunden – darunter A, B und C – empfohlen habe. Rund drei Wochen später verfasste die Genfer Niederlassung in Zusammenarbeit mit dem Anwalt ein zweites Schreiben, das den Inhalt des ersten bestätigte. Der Anwalt liess dieses zweite Schreiben der EBK zur Bekräftigung seines eigenen Schreibens zukommen. Die beiden Schreiben, die den Briefkopf der Bank trugen, zielten darauf ab, die EBK zu täuschen und sie glauben zu machen, dass sowohl der Kunde A als auch die Kunden B und C von der Bank beraten worden seien. Damit sollte die EBK veranlasst werden, die Kunden A, B und C als unbeteiligte Dritte zu qualifizieren und auf eine Meldung ihrer Namen an die AMF zu verzichten. Die beiden Schreiben waren von den Relationship Managern der Niederlassung, die mit dem externen Anwalt in Kontakt standen, und der Direktorin der Genfer Niederlassung unterzeichnet – dies auf ausdrücklichen Wunsch des Anwalts, der den Schreiben so mehr Gewicht verleihen wollte.
Im Frühling 2008 erkannte die Compliance-Abteilung den Sachverhalt und setzte die EBK unverzüglich darüber in Kenntnis. Daraufhin eröffnete die Aufsichtsbehörde eine Untersuchung gegen die Bank. Im Rahmen dieser Untersuchung hat die Bank aktiv an der Feststellung des ihr zur Last gelegten Sachverhalts mitgewirkt. Sie hat ihre Versäumnisse rasch identifiziert und Massnahmen dagegen ergriffen.
Mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 20. Juli 2009 hat die FINMA festgestellt, dass die Bank Leumi die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG grob verletzt hat, indem sie (1) gegen die Bestimmungen über das Führen des Effektenjournals sowie über das Führen von Kundendossiers mit Vermögensverwaltungsverträgen verstiess, (2) über keine ihrer Tätigkeit angemessene Organisation verfügte und namentlich den Interessenkonflikt mit ihrem beratenden Anwalt nicht erkannte und darauf nicht angemessen reagierte und (3) der EBK im Rahmen der Abwicklung eines Amtshilfeersuchens willentlich Falschinformationen zukommen liess. In Anwendung von Art. 34 FINMAG hat die FINMA die Veröffentlichung eines Auszugs ihrer Verfügung angeordnet.
Sobald sie vom Sachverhalt Kenntnis erhielten, haben der Verwaltungsrat und die Generaldirektion der Bank noch vor der Verfügung der FINMA alle Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands ergriffen.
Die FINMA hat Strafanzeige erstattet, unter anderem gegen den Anwalt der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Kunden.