Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eröffnet die Anhörung zu einem Rundschreiben Vergütungssysteme, das am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird. Das Rundschreiben soll dazu beitragen, dass Vergütungssysteme keine Anreize für unangemessene Risiken schaffen, welche die Stabilität von Finanzinstituten gefährden können. Variable Vergütungen („Boni“) werden langfristig und nachhaltig am ökonomischen Gewinn unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten für alle eingegangenen Risiken ausgerichtet. Zudem wird der Verwaltungsrat stärker in die Pflicht genommen. Er zeichnet verantwortlich für die Vergütungspolitik des gesamten Finanzinstituts und muss die Vergütungen in einem Vergütungsbericht offenlegen. Die Anhörungsfrist zum Rundschreiben läuft bis zum 14. August 2009.
Unangemessene Risiken und falsche Anreize können die Substanz und Ertragskraft eines Finanzinstituts und damit dessen Stabilität gefährden. Auch Vergütungssysteme können falsche Anreize schaffen und zur Übernahme unangemessener Risiken verleiten. In Übereinstimmung mit internationalen Gremien wie dem Financial Stability Board und Finanzmarktaufsichtsbehörden im Ausland schlägt die FINMA daher vor, die Vergütungspolitik von Finanzinstituten aufsichtsrechtlichen Regeln zu unterstellen. Anders als vergleichbare bisher bekannte internationale Regeln soll das Rundschreiben sich nicht nur auf das oberste Management oder systemrelevante Grossbanken beschränken, sondern umfassend und grundsätzlich auf alle von der FINMA überwachten Finanzinstitute anwendbar sein.
Vergütungssysteme sollen das Risikobewusstsein der Mitarbeitenden stärken. Die FINMA sieht variable Vergütungen grundsätzlich als Beteiligung der Mitarbeitenden am Erfolg des Unternehmens und verlangt, dass alle variablen Vergütungen vom Unternehmen langfristig auch verdient werden. Im Gegenzug ist die Zahlung von variablen Vergütungen nicht geboten, wenn ein Unternehmen nicht erfolgreich geschäftet. Zur Bestimmung des Erfolgs stellt die FINMA auf den ökonomischen Gewinn ab. Das Unternehmen schafft erst dann einen echten Mehrwert, wenn nach Abzug aller risikogerechten Kapitalkosten ein Überschuss bleibt. Den Instituten wird aufgetragen, bei der Bestimmung der variablen Vergütungen die langjährige Entwicklung des ökonomischen Gewinns zu berücksichtigen. Je dauerhafter sich ein Institut positiv entwickelt, desto mehr können auch die Mitarbeitenden von variablen Vergütungen profitieren.
Die FINMA verlangt, dass die Kriterien zur Verteilung der variablen Vergütungen auf die einzelnen Unternehmensbereiche und Mitarbeitenden nicht kurzfristig orientiert sind. So soll verhindert werden, dass Mitarbeitende hauptsächlich solche Kennzahlen im Blick haben, die mit dem nachhaltigen Erfolg des Instituts kaum verbunden sind oder die eingegangenen Risiken nicht berücksichtigen. Aufgeschobene Vergütungen müssen während der Sperrfrist von mindestens drei Jahren im Wert schwanken können. Bei negativem Geschäftsverlauf sollen überwiegend aufgeschobene variable Vergütungen zum Einsatz kommen. Diese Vergütungen sind unter einen Erfolgsvorbehalt gestellt. Die Mitarbeitenden partizipieren nur dann an Wertsteigerungen, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Instituts verbessert.
Die FINMA will über Transparenz- und Berichterstattungspflichten die Marktdisziplin stärken. Die Finanzinstitute werden aufgefordert, ihre Vergütungspolitik in einem Vergütungsbericht gegenüber dem Markt offen zu legen. Die vorgeschlagenen Vorschriften zur Transparenz gehen sowohl über die konkreten Initiativen auf internationaler Ebene als auch über die bisherigen Anforderungen des Schweizer Rechts hinaus. Während das geltende Aktien- und Börsenoffenlegungsrecht die Transparenz auf die Vergütungen der obersten Unternehmensleitung beschränkt, verlangt die FINMA eine summarische Offenlegung der Vergütungsstruktur für alle Mitarbeitenden. Der vorgesehene Adressatenkreis der Publikation trägt der Eigentümerstruktur des Instituts Rechnung.
Die FINMA hat die Anhörung eröffnet und lädt alle Beaufsichtigten und andere Interessenten ein, sich zu den Vorschlägen der FINMA zu äussern.
Die Eingabefrist läuft bis zum 14. August 2009. Die FINMA plant, das Rundschreiben per 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen. Den Finanzinstituten bleibt eine Übergangszeit, in der sie ihre Vergütungssysteme entlang der neuen Anforderungen anpassen können. Die FINMA erwartet, dass ab dem 1. Januar 2011 die Vergütungssysteme aller betroffenen Finanzinstitute den Grundsätzen des Rundschreibens entsprechen. Die FINMA wird deren Umsetzung überwachen.
Die UBS muss sich jedoch bereits im 2009 an einem strengeren Massstab messen lassen. Obwohl das Rundschreiben Vergütungssysteme erst Anfang 2010 in Kraft treten wird, muss UBS bereits im Geschäftsjahr 2009 die Grundsätze des Rundschreibens einhalten. Dies entspricht der Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement, der Schweizerischen Nationalbank und der UBS ihm Rahmen des im Herbst 2008 geschlossenen Massnahmenpaketes.
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