Unterlassungsanweisung

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Name Stefan Hostettler
Verfügung vom 19.06.2020
Details

Stefan Hostettler, geb.16. Dezember 1969, von Rüschegg, wohnhaft in Thun, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird Stefan Hostettler angewiesen, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Werbung ohne die notwendige Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen.

Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziff. 17 des Dispositivs wird Stefan Hostettler auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA

„Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.“

An Stefan Hostettler ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht.

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