Unterlassungsanweisung

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Name Markus Ritter
Verfügung vom 22.03.2018
Details

Markus Ritter, geb. 2. Juni 1972, von Zürich, in Zollikon (ZH) wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form ohne Bewilligung zu unterlassen. Insbesondere wird Markus Ritter angewiesen, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form ohne Bewilligung zu unterlassen.

 

Für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot gemäss Ziff. 11 des Dispositivs wird Markus Ritter auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

 

Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA

 

„Mit Busse bis zu 100000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet."

 

An Markus Ritter ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht.

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