Fit-und-proper-Anfragen von ausländischen Behörden

Ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden können ihre Fit-und-Proper-Anfragen an die FINMA stellen. Sie nutzen dazu das untenstehende Formular.

Als ausländische Behörde können Sie von der FINMA Informationen anfordern, die für die Beurteilung der Fitness und Properness von Einzelpersonen oder Unternehmen mit Bezug zur Schweiz im von der ersuchenden Behörde überwachten Finanzmarkt erforderlich sind. Nutzen Sie für Ihre Anfrage das untenstehende Formular.


Die FINMA sichert die Vertraulichkeit und zweckgebundene Verwendung der übermittelten Angaben zu.


Weiterführende Informationen über juristische Personen finden Sie allenfalls im Zentralen Firmenindex zefix.ch.

 

1. Allgemeine Angaben

1.1 Angaben zur ersuchenden Finanzmarktaufsichtbehörde
1.2 Kontaktinformationen und Referenznummer

2. Formelle und materielle Angaben

2.1 Angaben zur Zuständigkeit der ersuchenden Finanzmarktaufsichtsbehörde
2.2 Hintergrund der Anfrage
2.3 Angaben zur Person/Gesellschaft
2.4 Ersuchte Informationen (fit und proper)
2.5 Spezialität und Vertraulichkeit

2.6 Bezug zu Trustees und Vermögensverwalter oder Finanzintermediär

2.6.1 Trustees und Vermögensverwalter: Zustimmung zur Informationseinholung bei einer AufsichtsorganisationTrustees und Vermögensverwalter werden von der FINMA bewilligt. Die laufende Aufsicht erfolgt bei diversen Trustees und Vermögensverwaltern durch eine von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Aufsichtsorganisation ("AO"). Die anfragende Behörde ist damit einverstanden, dass die FINMA die ersuchten Informationen bei der AO einholt. Die FINMA weist die AO dabei daraufhin, dass die gegenüber der AO offengelegten Informationen vertraulich und nur zum Vollzug von Finanzmarkrecht verwendet werden dürfen. Die FINMA legt die Identität der ersuchenden Behörde sowie die Fit-und-proper-Anfrage gegenüber der AO nicht offen.Weitere Informationen bezüglich Aufsichtsorganisationen (AO) finden Sie auf unserer Homepage (Link in der Infobox oben auf dieser Seite).

2.6.1 Finanzintermediäre: Zustimmung zur Informationseinholung bei einer SelbstregulierungsorganisationFinanzintermediäre sind nicht von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Finanzinstitute, sondern privatrechtlich organisierten Selbstregulierungsorganisationen (SRO) beaufsichtigte Mitglieder. Das Geldwäschereigesetz sieht vor, dass sich Finanzintermediäre einer SRO anschliessen müssen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention und Vermeidung von Geldwäscherei zu kontrollieren. Die anfragende Behörde ist damit einverstanden, dass die FINMA die ersuchten Informationen bei der SRO einholt. Die FINMA weist die SRO dabei daraufhin, dass die gegenüber der SRO offengelegten Informationen vertraulich und nur zum Vollzug von Finanzmarkrecht verwendet werden dürfen. Die FINMA legt die Identität der ersuchenden Behörde sowie die Fit-und-proper-Anfrage gegenüber der SRO nicht offen.Weitere Informationen bezüglich Selbstregulierungsorganisationen (SRO) finden Sie auf unserer Homepage finden Sie auf unserer Homepage (Link in der Infobox oben auf dieser Seite).

2.7 Weitere Bemerkungen
Zusätzliche Erklärungen zu einzelnen Punkten können hier angegeben werden.2.8 AnhängeBitte laden Sie allfällige für Ihre Anfrage relevante Unterlagen hier hoch:
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