Amtshilfegesuche aus dem Ausland

Die FINMA ist weltweit eine der meist angefragten Behörden, was die Anzahl der Gesuche um internationale Amtshilfe betrifft. Anfragende Finanzmarktaufsichtsbehörden erhalten nicht öffentliche Angaben nur, wenn sie an das Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sind und die Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwenden.

Die Amtshilfebestimmungen der Schweiz regeln die Informationsübermittlung durch die FINMA an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden. Die FINMA gehört weltweit zu den meist angefragten Empfängerbehörden von internationalen Amtshilfegesuchen. Die Mehrheit davon betreffen die Marktaufsicht, unter anderem Insiderhandel, Marktmanipulation, Verletzung der Meldepflichten. Oft erhält die FINMA auch Anfragen zur Gewähr der einwandfreien Geschäftstätigkeit.


Amtshilfegesuche von ausländischen Behörden: Abgeschlossene Amtshilfegesuche nach Land (Amtshilfeleistung), 2021–2022

 Amtshilfegesuche nach Jahr

Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip

Die FINMA übermittelt nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden nur, wenn diese an das Amts- oder Berufsgeheimnis (Vertraulichkeitsprinzip) gebunden sind und sie die Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts (Spezialitätsprinzip) verwenden oder weiterleiten (Art. 42 Abs. 2 FINMAG). 

Umgang mit Informationen zu einzelnen Kundinnen und Kunden

Sind einzelne Kundinnen oder Kunden betroffen, ersucht die FINMA die Betroffenen vor der Übermittlung der Informationen um Zustimmung. Verweigert die Kundin bzw. der Kunde die Datenübermittlung, erlässt die FINMA eine anfechtbare Verfügung; in diesem Fall kann sich die Kundin bzw. der Kunde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gegen die Übermittlung wehren (Art. 42a Abs. 2 FINMAG). Nur wenn das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Beschwerde gutheisst, werden die Daten nicht übermittelt. Das BVGer entscheidet in letzter Instanz.

Keine vorgängige Information bei Vereitelungsgefahr

Von der vorgängigen Information der Kundinnen und Kunden sieht die FINMA dann ab, wenn die ersuchende Behörde glaubhaft machen kann, dass die Information der Kundinnen und Kunden den Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben vereiteln würde (Art. 42a Abs. 4 FINMAG). Als Begründung kommen hier beispielsweise die drohende Zerstörung von Beweismitteln, die mögliche Absprache unter verschiedenen mutmasslichen Tatbeteiligten, die Verschiebung von Vermögenswerten und weitere Verdunklungshandlungen in noch nicht abgeschlossenen vertraulichen Untersuchungen der ersuchenden Behörde sowie Dringlichkeit wegen unmittelbar drohender Verjährung in Frage.

 
Bei der Marktaufsicht häufen sich Fälle mit Verdunkelungsgefahr, weil die untersuchende ausländische Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens typischerweise die Identität der fraglichen Marktteilnehmer noch nicht kennt.

 

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, übermittelt die FINMA der ersuchenden Behörde die Informationen direkt und ohne vorgängige Notifikation der Kundinnen und Kunden. Diese werden von der Übermittlung der Informationen in Kenntnis gesetzt, sobald der Grund für den Verzicht auf die vorgängige Information wegfällt. Eine nachträgliche Rechtskontrolle beschränkt sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übermittlung (Art. 42a Abs. 6 FINMAG).

 

 

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