2025-49

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Partei A (natürliche Person), X (juristische Person)
Bereich Amtshilfe
Thema andere
Zusammenfassung

Eine ausländische Behörde ersuchte die FINMA im Rahmen der internationalen Amtshilfe um Informationen zu einem mutmasslichen Insiderhandelsnetzwerk und verlangte gleichzeitig, dass die betroffenen Personen gemäss Art. 42a Abs. 4 FINMAG wegen Kollusionsgefahr erst nachträglich über die Informationsübermittlung informiert werden. Zur Aufklärung des Verdachts von Insidergeschäften benötigte die ausländische Behörde Angaben zur Identität der Kontoinhaber, Informationen zum üblichen Handelsverhalten der beteiligten Personen sowie zu Geldflüssen innerhalb des mutmasslichen Insiderhandelsnetzwerks. Die FINMA entsprach dem Ersuchen und übermittelte die Informationen zur natürlichen Person A und juristischen Person X, ohne diese zuvor zu informieren. Die ausländische Behörde unterrichtete die FINMA später über den Wegfall der Kollusionsgefahr, woraufhin die FINMA A und X notifizierte. A und X verlangten von der FINMA in der Folge eine anfechtbare Verfügung, welche die Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung ohne vorherige Notifikation sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellt. Die FINMA wies die Begehren von A und X mit der Begründung ab, dass sowohl die Informationsübermittlung ohne vorherige Notifikation (Art. 42, Art. 42a Abs. 4–6 FINMAG) als auch die eingeschränkte Akteneinsicht (Art. 42a Abs. 3 FINMAG) rechtmässig gewesen seien.

Massnahmen

None

Rechtskraft

nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-7442/2025

Kommunikation -
Entscheiddatum 26.08.2025
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