| Partei | Händler A (natürliche Person) |
|---|---|
| Bereich | Marktaufsicht |
| Thema | Berufsverbot/Tätigkeitsverbot |
| Zusammenfassung | A war als Händler bei der Bank X angestellt. Diese Funktion missbrauchte A wiederholt zur Erlangung privater Vermögensvorteile, indem er das geschäftliche Wissen um auszuführende grossvolumige Wertschriftentransaktionen für einen von der Bank verwalteten Fonds durch vorgängige Transaktionen über sein privates und gegenüber seiner Arbeitgeberin nicht offengelegtes Depot bei der Bank Y ausnutzte. Die FINMA stellte fest, dass A während seiner Anstellung als Händler bei der Bank X durch das Ausnutzen von Insiderinformationen im Sinne von Art. 142 FinfraG mittels Frontrunning, durch Intraday-Geschäfte sowie durch das Verschweigen seines privaten Wertschriftendepots bei der Bank Y wiederholt Aufsichtsrecht sowie die internen Vorschriften der Bank X schwer verletzt hat. Die FINMA verfügte ein Tätigkeitsverbot (Art. 33a Abs. 1 Bst. a FINMAG) gegen A für die Dauer von drei Jahren. |
| Massnahmen | Tätigkeitsverbot für die Dauer von drei Jahren (Art. 33a Abs. 1 Bst. a FINMAG). |
| Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 12.12.2025 |