| Partei | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) und X (Einzelunternehmen) |
|---|---|
| Bereich | Bewilligter Bereich |
| Thema | andere |
| Zusammenfassung | Im Jahr 2024 reichte A ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler und für sein Einzelunternehmen ein Nachdokumentationsgesuch für bereits im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragene Personen ein. Da der Strafregisterauszug von A eine strafrechtliche Verurteilung wegen Veruntreuung durch Aneignung einer ihm anvertrauten Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufweist, was einen Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG darstellt, wurde A gemäss Art. 37 Abs. 1 FINMAG aus dem Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelöscht und das Registrierungsgesuch von X, deren alleiniger Inhaber A ist, abgelehnt. A verstiess auch gegen seine Auskunfts- und Meldepflicht, indem er es in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 FINMAG und Art. 185 AVO unterliess, der FINMA diese Verurteilung sowie das Vorliegen von Betreibungen gegen ihn zu melden, womit er der FINMA falsche Auskünfte im Sinne von Art. 45 FINMAG erteilte. |
| Massnahmen | Streichung des Eintrags von A aus dem Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG); Abweisung des Gesuchs um Eintragung von X im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG). |
| Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 20.11.2025 |