| Partei | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) |
|---|---|
| Bereich | Bewilligter Bereich |
| Thema | andere |
| Zusammenfassung | Die natürliche Person A reichte 2024 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ein. Aus seinem Gesuch geht hervor, dass er unter anderem wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) verurteilt wurde. Die FINMA hielt fest, dass der Eintrag im Strafregister einer Verurteilung wegen Verletzung von Art. 166 StGB, bei welcher es sich um ein Vermögensdelikt handelt, einen Verweigerungsgrund für die Eintragung im Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler darstellt (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG). Aus diesem Grund wies sie das Gesuch um Eintragung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von A ab. |
| Massnahmen | Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG) |
| Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 03.06.2025 |