| Partei | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) |
|---|---|
| Bereich | Bewilligter Bereich |
| Thema | andere |
| Zusammenfassung | A stellte im Jahr 2024 ein Gesuch um Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG werden Versicherungsvermittler, die wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137–172ter StGB im Strafregister eingetragen sind, nicht ins Register eingetragen. Der Strafregisterauszug von A wies u. a. zwei Einträge wegen u. a. Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB auf. Ausserdem hat A gegenüber der FINMA nur sieben Strafverfahren offengelegt. Die Abklärungen der FINMA ergaben hingegen, dass A nebst den von ihm offengelegten Strafverfahren in insgesamt 14 weitere Strafverfahren involviert war. lndem A nicht sämtliche zu deklarierenden Strafverfahren angegeben hat, hat er der FINMA falsche bzw. unvollständige Auskünfte erteilt und damit seine Auskunftspflicht gemäss Art. 29 FINMAG verletzt. Die FINMA erwog, dass gegen A eine negative Eintragungsvoraussetzung vorlag, weswegen sie die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verweigerte. |
| Massnahmen | Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG); |
| Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 14.05.2025 |