2025-13

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Partei Versicherungsvermittlerin X (juristische Person)
Bereich Bewilligter Bereich
Thema andere
Zusammenfassung

X stellte im September 2024 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, nachdem sie zuvor ihrer Nachdokumentationspflicht gemäss Art. 41 VAG i.V.m. Art. 184 AVO sowie Art. 216c Abs. 5 AVO nicht nachgekommen war, weshalb ihr Eintrag aus dem Versicherungsvermittlerregister gestrichen wurde. Im Gesuchsformular bestätigte X, dass weder sie selbst noch Y, die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der X, jeweils über Einträge im Betreibungsregisterauszug verfügten und reichte entsprechende Betreibungsregisterauszüge ein, welche keine Betreibungen, Konkurse oder Verlustscheine enthielten. Die von der FINMA direkt vom Betreibungsamt erhaltenen Betreibungsregisterauszüge sowohl betreffend X als auch Y für denselben Zeitraum enthielten diverse Betreibungen. Die FINMA erwog, dass X insbesondere keine Gewähr zur Erfüllung der Pflichten nach VAG bietet (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG), da sie aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt hatte, indem sie der Auskunftspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG nicht nachgekommen war und der FINMA mutmasslich manipulierte Betreibungsregisterauszüge eingereicht hatte. Im Ergebnis erfüllte X die Registrierungsvoraussetzungen von Art. 41 VAG nicht, weshalb die FINMA X die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verweigerte.

Massnahmen

Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 14.05.2025
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