| Partei | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) |
|---|---|
| Bereich | Bewilligter Bereich |
| Thema | andere |
| Zusammenfassung | A, der seit 2022 im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen ist, reichte die vom revidierten Gesetz verlangte Nachdokumentation ein. Die von der FINMA in diesem Zusammenhang durchgeführten Abklärungen ergaben, dass er wegen Handlungen strafrechtlich verurteilt worden war, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit unvereinbar sind, namentlich wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Verbreitung von Pornografie an eine Person unter 16 Jahren, ehelicher Gewalt und Fahren ohne gültigen Führer-ausweis. Aufgrund ihrer Art und Schwere erachtete die FINMA diese strafbaren Handlungen als Verstoss gegen das Erfordernis eines guten Rufs (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG i.V.m. Art. 187 Abs. 2 Bst. AVO). Darüber hinaus gab die FINMA gegenüber A eine negative Prognose hinsichtlich der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach VAG ab (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG). Aus diesen Gründen strich die FINMA seinen Eintrag aus dem Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. |
| Massnahmen | Streichung des Eintrags aus dem Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG) |
| Rechtskraft | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-4198/2025 |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 29.04.2025 |