2025-11

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Partei Versicherungsvermittler A (natürliche Person)
Bereich Bewilligter Bereich
Thema andere
Zusammenfassung

A stellte im Februar 2024 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Darin gab A an, in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer in Konkursverfahren der im Bereich der Versicherungsvermittlung tätigen juristischen Personen Y und Z, bei welchen A Einfluss auf die Geschäftstätigkeit gehabt habe, involviert gewesen zu sein. A hatte zuvor via Y und Z für zwei Versicherungsunternehmen Versicherungsabschlüsse vermittelt, wofür den beiden Unternehmen hohe Provisionen ausbezahlt wurden. Die vermittelten Abschlüsse wurden daraufhin mit einer durchschnittlichen Quote von 85–95 % wieder storniert. Aufgrund der hohen Stornoquoten stellten die involvierten Versicherungsunternehmen hohe Rückforderungen an Y und Z, welche diese jedoch nicht begleichen konnten. In der Folge kam es zur Eröffnung von Konkursverfahren, welche mangels Aktiven jedoch wieder eingestellt wurden. Die FINMA erwog, dass A für die unseriösen Geschäftstätigkeiten von Y und Z verantwortlich zeichnete und die Gesamtumstände auf ein systematisch missbräuchliches und folglich unseriöses Verhalten im Kernbereich der Versicherungsvermittlung i.S.v. Art. 46 VAG und Art. 187 Abs. 2 AVO schliessen lassen. Sie kam zum Schluss, dass A die erforderlichen Registrierungsvoraussetzungen nicht erfüllt, indem er keinen guten Ruf geniesst und keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bietet (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG i.V.m. Art. 187 Abs. 2 AVO), weshalb die FINMA A die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verweigerte.

Massnahmen

Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 22.04.2025
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