2025-08

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Partei Versicherungsvermittler A (natürliche Person)
Bereich Bewilligter Bereich
Thema andere
Zusammenfassung

A stellte Mitte 2024 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Im Antragsformular bestätigte A, in keine strafrechtlichen Verfahren involviert oder in den letzten zehn Jahren involviert gewesen zu sein. Aus dem von A beigelegten Strafregisterauszug gingen jedoch zwei Urteile hervor. Abklärungen der FINMA ergaben, dass gegen A weitere Strafverfahren geführt und abgeschlossen wurden, die A der FINMA hätte deklarieren müssen. Die FINMA erwog, dass A insbesondere keine Gewähr zur Erfüllung der Pflichten nach VAG bietet (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG), da er aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt hatte, indem er der Auskunftspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG nicht nachgekommen war. Im Ergebnis erfüllte A die Registrierungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG nicht, weshalb die FINMA A die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verweigerte.

Massnahmen

Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 18.03.2025
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