| Partei | Versicherungsvermittlerin A (natürliche Person) |
|---|---|
| Bereich | Bewilligter Bereich |
| Thema | andere |
| Zusammenfassung | A, die seit 2018 im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen war, erbrachte im Rahmen der Nachdokumentation nicht den Nachweis, dass sie die Registrierungsvoraussetzungen nach Art. 41 VAG erfüllte. Aus ihrem Betreibungsregisterauszug geht hervor, dass A im Laufe der letzten 20 Jahre eine sehr grosse Anzahl von Verlustscheinen über mehrere Hunderttausend Franken angesammelt hat, wovon nur ein kleiner Teil zurückbezahlt wurde. Zudem wurden mehrere Verlustscheine nach ihrer Eintragung im Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler ausgestellt, ohne dass sie die FINMA darüber informiert hätte, obwohl sie dazu verpflichtet war. Angesichts dieser Elemente kam die FINMA zum Schluss, dass A ein finanziell unseriöses Verhalten an den Tag gelegt hatte, was nicht mit der gesetzlichen Voraussetzung eines guten Rufes vereinbar ist, und dass sie auch keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach VAG bot (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG; Art. 187 Abs. 2 Bst. b AVO). Daher entschied die FINMA, sie aus dem Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zu löschen. |
| Massnahmen | Streichung des Eintrags aus dem Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG) |
| Rechtskraft | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-2117/2025 |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 21.02.2025 |