| Partei | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) |
|---|---|
| Bereich | Bewilligter Bereich |
| Thema | andere |
| Zusammenfassung | Am 24. Juni 2024 stellte A ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Im Rahmen der Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen liess sich A trotz mehrfacher Aufforderung und teilweise gewährter Fristerstreckung inhaltlich nicht vernehmen. Auch auf eine Ermahnung zur Nachbesserung reagierte A nicht, sondern liess die Fragen der FINMA mehrheitlich unbeantwortet. Angesichts der mangelnden Mitwirkung im Verfahren von A und der damit einhergehenden Verletzung der Mitwirkungspflicht i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG war der FINMA eine Beurteilung des Erstregistrierungsgesuchs, d. h. die Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 41 VAG, aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die FINMA trat deshalb auf das Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nicht ein (Art. 13 Abs. 2 VwVG). |
| Massnahmen | Nichteintreten auf das Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 13 Abs. 2 VwVG); Kostenauflage |
| Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 28.01.2025 |