Partei | X AG |
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Bereich | Amtshilfe |
Thema | andere |
Zusammenfassung | Die FINMA wurde von einer ausländischen Behörde im Rahmen der internationalen Amtshilfe (Art. 42 ff. FINMAG) um Bankkundendaten im Zusammenhang mit deren Untersuchung wegen Verdachts auf Verletzung von Finanzmarktrecht, namentlich die rechtswidrige Verwendung von Vermögenswerten für persönliche Vorteile, ersucht. Im Kundenverfahren (Art. 42a FINMAG) sprach sich die X AG ohne Begründung gegen eine Übermittlung ihrer Daten an die ausländische Behörde aus und verlangte eine Verfügung. In ihrer Verfügung kam die FINMA zum Schluss, dass sämtliche Amtshilfevoraussetzungen gemäss Art. 42 FINMAG erfüllt sind, weshalb die Amtshilfe an die ausländische Behörde rechtmässig ist. |
Massnahmen | |
Rechtskraft | rechtskräftig; eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; Urteil B-3654/2024 vom 26.08.2024. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 22.05.2024 |