2024-24

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Partei Versicherungsvermittler X (natürliche Person)
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung Die natürliche Person X stellte im Jahr 2024 ein Gesuch um Registrierung als ungebundene Versicherungsvermittlerin. Gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG werden Versicherungsvermittler, die wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137-172ter StGB im Strafregister eingetragen sind, nicht ins Register eingetragen. Der Strafregisterauszug von X wies einen Eintrag wegen "Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung" auf, welchem ein in einem EU-Land begangener und verurteilter Diebstahl zugrunde lag. Die FINMA kam zum Schluss, dass nicht nur Verstösse gegen das schweizerische StGB, sondern auch ausländische Verurteilungen wegen Vermögensdelikten vom Sinn und Zweck von Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG – Schutz der Versicherten vor Missbräuchen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VAG) – erfasst sind. Die FINMA erwog, dass gegen X eine negative Eintragungsvoraussetzung vorlag, welche der Erstregistrierung entgegenstand. Da X im Ergebnis die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 VAG nicht erfüllte, verweigerte die FINMA X die Registrierung im Versicherungsvermittlerregister.
Massnahmen Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung als ungebundene Versicherungsvermittlerin (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG)
Rechtskraft Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
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Entscheiddatum 17.12.2024
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