Partei | Versicherungsvermittler X (natürliche Person) |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | andere |
Zusammenfassung | Die natürliche Person X ist seit 2017 im Register der FINMA für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen. Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Versicherungsaufsichtsrechts musste X im Rahmen der Nachdokumentation den Nachweis erbringen, die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 VAG zu erfüllen. Gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG werden Versicherungsvermittler, die wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137-172ter StGB im Strafregister eingetragen sind, nicht ins Versicherungsvermittlerregister eingetragen. Gemäss Strafregisterauszug war X wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt worden. Die FINMA kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall negative Eintragungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG vorlagen und X damit die Registrierungsvoraussetzungen nach Art. 41 VAG nicht erfüllte, weshalb sie die Streichung des Eintrags von X aus dem Register verfügte. |
Massnahmen | Streichung des Eintrags aus dem Register über die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG) |
Rechtskraft | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-199/2025 |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 26.11.2024 |