2024-16

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Partei Bank X
Bereich Bewilligte
Thema Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten, andere
Zusammenfassung Im Zusammenhang mit zwei Korruptionsaffären und mehreren Whistleblower-Meldungen bezüglich eines Kundenberaters, welche neben der Schweiz insbesondere auch Länder im Nahen Osten und in Asien betrafen, stellte die FINMA bei der Bank X über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zahlreiche und erhebliche Mängel sowohl in Bezug auf die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten als auch hinsichtlich der Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement fest. Ausserdem hat die Bank wiederholt MROS-Meldungen verspätet abgesetzt. Die festgestellten Verfehlungen wurden u.a. durch eine mangelhafte Compliance-Kultur innerhalb der Bank und ungenügende Kontrollen auf der ersten und zweiten Verteidigungslinie begünstigt. Die FINMA sah im Ergebnis die bankengesetzlichen Anforderungen an eine angemessene Verwaltungsorganisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG), die Gewähr (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 3f Abs. 1 BankG), die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG) sowie die Meldepflicht (Art. 9 GwG) in schwerer Weise verletzt.
Massnahmen Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG), Einziehung in der Höhe von rund CHF 3 Mio. (Art. 35 FINMAG)
Rechtskraft Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
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Entscheiddatum 22.11.2024
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